Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des Absatzes 1 ist der Inhaber einer Erlaubnis zum Umgang (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) und Verkehr (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) im gewerblichen und nichtgewerblichen Bereich. Auf die §§ 7 und 28 wird verwiesen. In § 28, der die Vorschriften bestimmt, die für den Inhaber einer Erlaubnis gelten, wird zwar in § 35 nicht genannt. Die allgemeinen Vorschriften der Titel VII und VIII, auf die § 28 nicht verweist, gelten aber für die Durchführung aller Vorschriften des SprengG.
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