Weil die Vorschriften über die Überwachung nach § 30 nicht zum Erlass von Anordnungen zur Durchführung der Vorschriften des SprengG berechtigen, gewährt § 32 den Behörden ein entsprechendes Anordnungsrecht. § 32 schließt nicht aus, dass in sonstigen Vorschriften des SprengG den Behörden Anordnungsrechte eingeräumt werden. § 32 gewährt allerdings kein Anordnungsrecht zur Durchführung der speziellen Überwachungsrechte nach § 31 wie das Recht Auskünfte zu verlangen oder den Betrieb zu betreten und zu besichtigen. Nach der Rechtsprechung gewähren jedoch die speziellen Überwachungsrechte auch das Recht, sie durch Anordnungen durchzusetzen. Siehe die Erläuterungen zu § 31 Nr. 5.
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