§ 31 gewährt den Behörden die Befugnisse, die sie haben müssen, um zu klären zu können, ob die jeweiligen Normadressaten die Vorschriften des Sprengstoffrechtes einhalten. § 31 gilt allerdings nur, soweit es um den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen geht. Er gilt nicht für die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr. Er erfasst alle explosionsgefährlichen Stoffe im Sinne von § 1 Abs. 1, 2, 3 und 3a, also auch die weniger gefährlichen sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe nach § 1 Abs. 3. In den Vorschriften über die Anwendung des Sprengstoffrechtes für Sprengzubehör wird zwar § 31 nicht ausdrücklich genannt. Soweit jedoch die 1. und 2. SprengV Vorschriften über Sprengzubehör enthalten, gilt auch § 31.
Lieferung: 11/2010Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
