§ 3 enthält wichtige Legaldefinitionen des Sprengstoffrechts. Zum Teil dienen sie nur der Auslegung von Vorschriften, die sich auf diese Produkte beziehen, zum Teil werden sie auf alle sonstige Produkte im Sinne des Sprengstoffrechtes, also auch auf sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör, bezogen. Die Begriffsdefinitionen dienen darüber hinaus auch der Abgrenzung zu anderen Rechtsnormen bspw. zum Waffenrecht. Die Vorschrift wurde im Zuge verschiedener Änderungen des Sprengstoffrechts bereits mehrfach ergänzt. Eine Neufassung erfolgte im Zusammenhang mit dem Änderungsgesetz 1997, mit dem bspw. der Begriff Fundmunition eingeführt wurde. Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke in deutsches Recht wurden die Begriffe Explosivstoffe, Zündmittel, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringen angepasst. Darüber hinaus wurde der Begriff der Fundmunition neu in das Gesetz eingeführt. Mit dem 3. SprengÄndG 2005 wurde der Begriff des Verbringens auf Grund europäischer harmonisierter Vorschriften konkretisiert und der Begriff der pyrotechnischen Sätze neu definiert. Das 4. SprengÄndG 2009 konkretisierte den Begriff des Herstellers und des Einführers auf Grund der Anforderungen in den Richtlinien 2007/23/EG und 2008/43/EG neu. Die bisherigen Regelungen zu den Begriffsdefinitionen wurden im Zuge des 5. SprengÄndG wesentlich neu geordnet und unter Berücksichtigung des europäischen Rechts überarbeitet.
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