§ 29 ermächtigt das Bundesministerium des Inneren (BMI), durch Rechtsverordnungen Vorschriften über den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als in § 7 Abs. 1 genannten Fällen, also für den nichtgewerblichen Bereich, zu erlassen. Zum Begriff des nichtgewerblichen Bereiches siehe die Erläuterungen zu § 27 Nr. 1.
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