§ 28 bestimmt, dass für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als in den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen, also im nichtgewerblichen Bereich, nur einzelne für den gewerblichen Bereich geltende Vorschriften anzuwenden sind. Bei der Anwendung des § 28 ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Erlaubnis nach § 27 hinsichtlich des Verkehrs nur den Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen regelt, also den Anwendungsbereich des § 28 (Umgang und alle Tätigkeiten, die unter den Begriff des Verkehrs nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SprengG) fallen, nicht vollständig abdeckt. Daraus wird geschlossen, dass die in § 28 bezeichneten Vorschriften auch für Personen gelten, die – soweit nicht der Erwerb in Betracht kommt – die sonst in Betracht kommenden Arten des Verkehrs, wie z. B. das Inverkehrbringen, das Überlassen oder den Vertrieb mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben. Hierfür wird geltend gemacht, dass durch diese Regelung erreicht wird, dass damit auch die Vorschriften über das Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 22 entsprechend anwendbar sind (siehe Apel/Keusgen, Sprengstoffgesetz zu § 28 Nr. 1). Die Auffassung ist richtig. § 22 Abs. 1 begründet Verpflichtungen für verantwortliche Personen und nur durch die Anwendbarkeit des § 19, wie es § 28 vorsieht, wird erreicht, dass auch die nicht nach § 27 erlaubnispflichtigen Personen verantwortliche Personen im Sinne der §§ 22 Abs. 1, 24 und 26 werden.
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