Der Erlaubnisvorbehalt in § 27 gilt im Gegensatz zum Erlaubnisvorbehalt in § 7, für den nichtgewerblichen, d. h. für den privaten Bereich und enthält im Umkehrschluss somit das Verbot, im nichtgewerblichen Bereich explosionsgefährliche Stoffe zu erwerben oder mit explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen, solange eine behördliche Erlaubnis nicht vorliegt. Bei der Anwendung des § 27 ist der § 28 maßgebend, der nur ausgewählte Vorschriften des Gesetzes auf den nichtgewerblichen Umgang für anwendbar erklärt. Eine Genehmigung nach § 17 SprengG, § 4 BImSchG oder eine Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz schließt eine Erlaubnis nach § 27 nicht ein. Siehe auch § 6 der 2. SprengV. § 27 schließt landesrechtliche Erlaubnisvorbehalte aus.
Lieferung: 06/2021Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
