§ 25 ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsordnung das Sprengstoffgesetz konkretisierende Vorschriften zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern, Beschäftigter und Dritter, also zum Gefahrenschutz zu erlassen. Zu den Begriffen Leben und Gesundheit siehe Erläuterungen zu § 24 Nr. 1. Zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gehören auch Maßnahmen, die der Erhaltung ihrer Arbeitskraft und zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit (vgl. § 19 Abs. 1 ChemG) dienen.
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