§ 24 enthält die grundlegenden Pflichten zu einem umfassenden Schutz der Beschäftigten und Dritter einschließlich ihrer Sachgüter vor Gefahren, die mit dem Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen (siehe § 1 Abs. 1 bis 3a) verbunden sein können. Er hat den Charakter einer Generalklausel, die die erforderlichen Schutzmaßnahmen abstrakt beschreibt. Die Generalklausel entspricht den Grundpflichten, die, vergleichbar mit § 3 ArbSchG, im gesamten Arbeitsschutzrecht gelten. Die allgemeinen Anforderungen des § 24 Abs. 1 werden durch die auf Grund des § 25 Nr. 1 bis 6 erlassenen Rechtsverordnungen konkretisiert. Zu diesen Verordnungen gehören die 1. und 2. SprengV sowie die 3. SprengV. Die 2. SprengV regelt abschließend im Rahmen ihres Anwendungsbereiches die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe innerhalb der Betriebe im Rahmen des § 24 Abs. 1. Zu beachten ist, dass der Anwendungsbereich der 2. SprengV beschränkt ist. Die 2. SprengV gilt z. B. nicht für explosionsgefährliche Stoffe, die sich im Arbeitsgang befinden, die in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Mengen bereitgehalten werden oder als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig abgestellt werden. In all diesen Fällen sind die allgemeinen Anforderungen des § 24 zu beachten.
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