In § 21 wird der Verantwortliche nach § 19 bewusst nicht als Normadressat genannt. Damit soll klargestellt werden, dass zur Erfüllung der Forderungen aus § 21 derjenige verpflichtet sein soll, der selbständig und eigenverantwortlich den Betrieb leitet. Dies ist allein die Verantwortliche Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 (siehe hierzu auch § 33 Abs. 1). Selbstverständlich können Aufsichtspersonen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 auch von Betriebsleitern nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 beauftragt werden. Damit erfüllen sie jedoch nur öffentlich- rechtliche Verpflichtungen des Normadressaten nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, nicht aber eigene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen. Ebenso wie die Bestellung bedarf die Abberufung einer verantwortlichen Person nicht der Schriftform. Die Abberufung einer verantwortlichen Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 muss der Behörde unverzüglich angezeigt werden.
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