Wegen der großen Verantwortung, die der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährdeten Stoffen mit sich bringen, ist es notwendig, die Personen, die tatsächlich mit diesen Stoffen umgehen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf ihre Zuverlässigkeit und Fachkunde behördlich zu überprüfen. Der Befähigungsschein ist erforderlich für unselbständig tätige Personen im Sinne von in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4a. Es handelt sich dabei um Personen, die vom Erlaubnisinhaber oder einer sonstigen verantwortlichen Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 (Personen, die ohne Erlaubnis selbständig tätig sein dürfen) bestellt sind und als Aufsichtspersonal in der mittleren oder unteren Leitungsebene im Betrieb den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen überwachen und/oder tatsächlich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen.
Lieferung: 11/2012Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
