§ 1b enthält im Gegensatz zu § 1a, der sich auf bestimmte Behörden und Stellen bezieht, bestimmte tätigkeitsbezogene und stoffbezogene Ausnahmeregelungen. Bestimmte in § 1 SprengG bezeichnete Tätigkeiten (z. B. Umgang, Verkehr, Einfuhr, Durchfuhr und Beförderung), die im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffe ausgeübt werden und sind damit ganz oder teilweise von der Anwendbarkeit des Sprengstoffgesetzes freigestellt. § 1b wurde, wie § 1 a, mit dem 5. SprengÄndG neu gefasst. Ausnahmeregelungen, die bisher insbesondere Gegenstand des § 1 Abs. 4 Nr. 2, 3 und 4 in der Fassung des 4. SprengÄndG oder der 1. SprengV waren, wurden in § 1b überführt und zusammengefasst.
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