§ 1a bestimmt, in welchem privaten oder öffentlichen Bereich die Vorschriften des Sprengstoffrechts ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind. Es sind sogenannte behördenbezogene Ausnahmeregelungen. Diese Bestimmungen waren bisher Gegenstand des § 1 Abs. 4 Nr. 1 in der Fassung des 4. SprengÄndG und der 1. SprengV und wurden mit dem 5. SprengÄndG neu gefasst. Im Zuge der Änderungen wurden eine Vielzahl von bisher in der 1. SprengV getroffenen Regelungen zu Freistellungen von den gesetzlichen Anforderungen zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, die sich über einen langen Zeitraum seit dem Bestand des Sprengstoffgesetzes bzw. der Verordnungen entwickelt haben, in das Sprengstoffgesetz verlagert. Ursache sind hier vorrangig rechtsformale Gründe, die auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Wesentlichkeitsgrundsatz jetzt im Gesetz selbst geregelt sind und nicht mehr nur auf Verordnungsebene. Strukturell wird unterschieden in Freistellungsregelungen für Behörden und sonstige Einrichtungen des Bundes und der Länder (§ 1a SprengG) und Ausnahmen vom Anwendungsbereich des SprengG (§ 1b SprengG), die bisher Gegenstand des § 1 Abs. 4 Nr. 2, 3 und 4 SprengG oder der 1. SprengV waren. Über das bisher geltende Recht hinaus, sind die Ausnahmeregelungen auch auf die Polizeien des Bundes und der Länder, sowie auf die Zollverwaltung ausgedehnt worden.
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