§ 19 trägt der Tatsache Rechnung, dass der Inhaber eines Betriebes häufig nicht in der Lage ist, alle Pflichten aus den Abschnitten IV (Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich ), Abschnitt V (Umgang und Verkehr im nichtgewerblichen (privaten) Bereich) und Abschnitt VI (Behördliche Überwachung) persönlich, d.h. allein zu erfüllen und eine privatrechtliche Übertragung nicht ausreicht, ihn öffentlich-rechtlich zu entlasten. Neben dem Inhaber der Erlaubnis oder demjenigen der eigenverantwortlich ohne Erlaubnis den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, sollen die Vorschriften der Abschnitte IV, V und VI auch von den Personen verantwortlich wahrgenommen werden (siehe § 19 Abs. 1 Nr. 2 ff und Abs. 2) , die den Ablauf der Arbeit tatsächlich bestimmen und in den Arbeitsprozess eingreifen können.
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