§ 19 trägt der Tatsache Rechnung, dass der Inhaber eines Betriebes häufig nicht in der Lage ist, alle Pflichten aus den Abschnitten IV (Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich ), Abschnitt V (Umgang und Verkehr im nichtgewerblichen (privaten) Bereich) und Abschnitt VI (Behördliche Überwachung) persönlich, d.h. allein zu erfüllen und eine privatrechtliche Übertragung nicht ausreicht, ihn öffentlich-rechtlich zu entlasten. Neben dem Inhaber der Erlaubnis oder demjenigen der eigenverantwortlich ohne Erlaubnis den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, sollen die Vorschriften der Abschnitte IV, V und VI auch von den Personen verantwortlich wahrgenommen werden (siehe § 19 Abs. 1 Nr. 2 ff und Abs. 2) , die den Ablauf der Arbeit tatsächlich bestimmen und in den Arbeitsprozess eingreifen können.
Lieferung: 02/2013
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: