§ 17 schreibt vor, dass Lager, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken, im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern (siehe zu diesem Begriffen die Erläuterungen zu § 7 Abs. 1) aufbewahrt werden sollen, einer behördlichen Genehmigung bedürfen. Die Vorschrift enthält ein Verbot mit Genehmigungsvorbehalt, das der Behörde eine präventive Kontrolle aus der Sicht des Gefahrenschutzes ermöglicht. § 17 regelt die Errichtung und den Betrieb von Lagern im gewerblichen Bereich im Sinne des § 7. Für den nicht gewerblichen Bereich gilt gemäß § 28 der § 17 entsprechend (siehe die Erläuterungen zu § 27 Nr. 1 und § 28 Nr. 3.2). § 17 schließt landesrechtliche Genehmigungsvorbehalte aus.
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