In § 16 werden die Pflichten zum Nachweis von explosionsgefährlichen Stoffen geregelt. Insbesondere die Gefährlichkeit der Stoffe und die Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung erfordern schriftliche Nachweise über Art und Menge von explosionsgefährlichen Stoffen, die hergestellt, überlassen, verwendet oder gelagert wurden. Das ermöglicht, den Verlauf der in Besitz von jeweiligen Personen befindlichen explosionsgefährlichen Stoffe festzustellen, um kriminellen Missbrauch zu verhindern oder Untersuchungen und Nachforschungen im Zusammenhang mit Straftaten zu unterstützen. Die Nachweisführung soll transparente Aussagen über Herkunft und Verbleib explosionsgefährlicher Stoffe sowie eine sorgfältige Überwachung ermöglichen.
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