§ 15 beinhaltet Vorschriften, die die behördliche Überwachung und Kontrolle bei der Einfuhr, Durchfuhr und dem Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe betreffen. Absätze 1 und 3 regeln den Nachweis der Begleitformulare für die Einfuhr, Durchfuhr und das Verbringen. Absatz 2 beinhaltet Ausnahmeregelungen, die für die Durchfuhr bzw. die Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen unter Zollverschluss gelten. Absätze 4 und 5 regeln Zuständigkeiten zur behördlichen Überwachung. In den Absätze 6 und 7 sind Vorschriften bzw. Zuständigkeiten zum Genehmigungsverfahren zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe festgelegt.
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