Die Vorschriften des § 13 Abs. 1 und 2 regeln Tatbestände zur Befreiung von der Erlaubnis für Personen, die für die beabsichtigten Tätigkeiten einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz bedürfen (Absatz 1) und die Befreiung von der Erlaubnispflicht für die Ein-, Aus- und Durchfuhr, sowie für das Verbringen (Absatz 2) vorsehen. Die Bundesregierung wird in Absatz 3 ermächtigt, entsprechende Regelungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zu erlassen.
Lieferung: 07/2014Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
