Die Vorschriften des § 13 Abs. 1 und 2 regeln Tatbestände zur Befreiung von der Erlaubnis für Personen, die für die beabsichtigten Tätigkeiten einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz bedürfen (Absatz 1) und die Befreiung von der Erlaubnispflicht für die Ein-, Aus- und Durchfuhr, sowie für das Verbringen (Absatz 2) vorsehen. Die Bundesregierung wird in Absatz 3 ermächtigt, entsprechende Regelungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zu erlassen.
Lieferung: 07/2014
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