§ 12 enthält eine Abweichung von der Regel, dass eine personengebundene Erlaubnis, wie die Erlaubnis nach § 7 grundsätzlich mit dem Tode des Erlaubnisinhabers erlischt. § 12 gestattet dem Ehegatten oder dem minderjährigen Erben nach den Tod des Erlaubnisinhabers die Tätigkeit – ohne behördliche Bestätigung – fortzusetzen. Die Erlaubnis bleibt solange bestehen, bis eine unanfechtbare Untersagungsverfügung der Behörde nach § 12 Abs. 2 vorliegt. Die Erlaubnis erlischt, wenn der an sich Fortführungsberechtigte der Behörde nach Abs. 1 Satz 2 mitteilt, dass er den Betrieb nicht fortsetzen wird. Anderseits ist das Recht zur Fortführung des Betriebes nicht von der Anzeige abhängig.
Lieferung: 12/2005Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
