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Dokument SprengG Erläuterungen: § 1 Anwendungsbereich
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SprengG Erläuterungen: § 1 Anwendungsbereich

§ 1 beinhaltet Regelungen zum Anwendungsbereich des Gesetzes. Festgelegt wird, für welche Tätigkeiten und für welche Stoffe und Gegenstände das Gesetz Anwendung findet. Beschrieben wird nur der sachliche Teil des Gesetzes. Eine allgemeine Feststellung, welchem Zweck das Gesetz dient, fehlt. Der Zweck des Gesetzes ergibt sich aus den einzelnen Vorschriften, insbesondere aus § 5 über das Konformitätsnachweisverfahren und aus der CE- Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, aus den Vorschriften über sprengstoffrechtliche Erlaubnisse und Befähigungsscheine in den §§ 7, 27 und 20 und aus den Schutzvorschriften in § 24. Danach dient das Sprengstoffgesetz sowohl dem Schutz vor Gefahren von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter, also der Allgemeinheit vor Risiken, die mit Umgang und Verkehr, der Einfuhr und Durchfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen verbunden sind und dem Schutz von Sachgütern.

Lieferung: 09/2018
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