Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 16. März 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 80)
Die Änderungen durch Artikel 44 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) treten gemäß Artikel 60 Absatz 7 desselben Gesetzes am 1. Januar 2024 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.
Die Änderungen durch Artikel 4 der Dritten Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung vom 16. März 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 80) treten gemäß Artikel 7 derselben Verordnung am 1. Januar 2024 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.
Auf Grund des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: