Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 37)
Die Änderungen durch Artikel 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 37) treten gemäß Artikel 3 derselben Vorschrift am 1. Januar 2026 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.
Auf Grund des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:
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