Seit Mai 2018 gibt es für den Beschäftigtendatenschutz mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) neue (europa-)rechtliche Vorgaben. Arten von Krankenrückkehrgesprächen, oft unterschiedlich bezeichnet, kommen wieder in der Praxis vor. Arbeitgeber verfolgen dabei auch das Ansinnen, dass Kranken- oder Fürsorgegespräche zum Arbeits- und Gesundheitsschutz beitragen sollen. In der Praxis werden deshalb Krankengespräche eingeführt, ohne dass ihre datenschutzrechtliche Zulässigkeit und Eignung ansatzweise thematisiert werden. Im vorliegenden Beitrag wird danach gefragt, ob ein betriebliches Fehlzeitenmanagement mit Krankengesprächen auch eine Funktion im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz erfüllen kann, Krankengespräche datenschutzrechtlich rechtswirksam gestaltet werden können sowie welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes bzw. des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) stattdessen in Frage kommen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2022.10.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-10-01 |
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