Beim Umgang mit Laserstrahlung wird seit vielen Jahren aufgrund der Festlegungen in der Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“ und in den entsprechenden Normen davon ausgegangen, dass sich bei einem zufälligen Blick in einen Laserstrahl das Augenlid reflexartig schließt. Deshalb wurde bei Lasern der Klasse 2 und bei solchen der Klasse 3A, die im sichtbaren Bereich emittieren, zugelassen, dass auf technische und organisatorische Schutzmaßnahmen verzichtet werden kann.
Experimentelle Untersuchungen haben aber inzwischen gezeigt, dass der Lidschlussreflex nur bei relativ wenigen Personen tatsächlich eintritt und daher der entsprechende Schutz meist auch nicht gegeben ist. Diese Feststellungen können nicht ohne Konsequenzen für die derzeitig bestehenden Vorschriften- und Regelwerke bleiben. Bereits heute sollte darauf in Unterweisungen zum Laserschutz hingewiesen und im Umgang mit Laserstrahlung geachtet werden.
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