SGB VII Erläuterungen: § 210 Zuständige Verwaltungsbehörde
Nach § 210 SGB VII in Verb. mit § 35 OWiG sind die Berufsgenossenschaften dafür zuständig, bei Verdacht von Ordnungswidrigkeiten der Unternehmer bzw. der Versicherten ein Bußgeldverfahren einzuleiten, den Tatbestand zu ermitteln und einen Bußgeldbescheid oder eine Verwarnung zu erlassen.
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