SGB VII Erläuterungen: § 20 Zusammenarbeit mit Dritten
Mit § 20 Abs. 1 und 2 SGB VII wird die Zusammenarbeit zwischen den Berufsgenossenschaften und den für den staatlichen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden (den Arbeitsschutzbehörden, z. B. den Gewerbeaufsichtsbehörden) geregelt. Die Vorschrift korrespondiert mit der entsprechenden Verpflichtung zur Zusammenarbeit für die Arbeitsschutzbehörden in § 21 Abs. 3 ArbSchG (Kennzahl 4050). Die Regelung soll eine effektivere und kostengünstigere Überwachungstätigkeit der beiden Dienste sicherstellen und insbesondere doppelte Überwachungen und widersprüchliche Überwachungsmaßnahmen vermeiden.
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