SGB VII Erläuterungen: § 17 Überwachung und Beratung
Die Berufsgenossenschaften werden durch § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB VII verpflichtet, die Unfallverhütung in den Betrieben durch Aufsichtspersonen nach § 18 (bisher: technische Aufsichtsbeamte) zu überwachen sowie die Unternehmer und die Versicherten zu beraten (zum Aufsichtsdienst vgl. 2.). Die Aufgabe dieser Aufsichtspersonen besteht darin, die Einhaltung aller Unfallverhütungsvorschriften zu überwachen und darüber hinaus – unabhängig davon, ob solche Vorschriften bestehen – im Betrieb zu prüfen, ob zur Abwendung besonderer Gefahren Unfallverhütungsmaßnahmen getroffen werden müssen.
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