§ 15 SGB VII ermächtigt die Berufsgenossenschaften und sonstige Unfallversicherungsträger (§ 114 SGB VII), Unfallverhütungsvorschriften in Form von autonomen Rechtssätzen zu erlassen. Das Arbeitsschutzgesetz berührt das System des Dualismus von staatlich geregeltem Arbeitsschutz- und autonomen Arbeitsschutzrecht der Unfallversicherungsträger nicht. Dies wird in § 22 Abs. 2 ArbSchG ausdrücklich bestätigt. Wegen des Verfahrens zur Erarbeitung von Unfallverhütungsvorschriften wird auf die Kennziffer 4702 Erl. 2.3 und wegen ihrer Gestaltung auf 4702 Erl. 2.2 verwiesen.
Lieferung: 09/07
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: