Auch das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen kann ohne Kündigung des Arbeitgebers enden, so dass es hierfür einer Zustimmung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX nicht bedarf. Dies gilt für die Beendigung seitens des Arbeitnehmers durch eigene Kündigung, sein Eingehen auf einen Aufhebungsvertrag und insbesondere für befristete Arbeitsverhältnisse gemäß § 620 Abs. 3 BGB i.V.m. § 15 TzBfG, die mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind, enden.
Lieferung: 05/11
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: