Anknüpfungspunkt für die Sonderregelung des § 91 SGB IX bildet die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers. Sie wird durch § 626 Abs. 1 BGB als Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist definiert. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht nur dann, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dabei ist gleichgültig, ob die außerordentliche Kündigung fristlos oder mit einer bestimmten Frist ausgesprochen werden soll. Maßgeblich ist, dass der Arbeitgeber die Frist für eine ordentliche Kündigung nicht abwarten will.
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