Bei Aufbau und Systematik der §§ 71 bis 76 werden unterschiedliche Begriffe verwendet, die voneinander abhängig sind: § 71 Abs. 1 enthält die Pflichtquote von derzeit „wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze“ sowie die Vorgaben für die Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze, auf denen ein privater oder öffentlicher Arbeitgeber schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen hat. § 71 Abs. 2 definiert den Begriff des „öffentlichen Arbeitsgebers“, § 72 listet Gruppen besonders beeinträchtigter schwerbehinderter Menschen auf, die ein Arbeitgeber ebenfalls einzustellen hat, allerdings ohne Pflichtquote.
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