Als zentrale Vorschrift des Teils 2 des SGB IX verpflichtet Abs. 1 die Arbeitgeber zur Beschäftigung eines bestimmten Anteils schwerbehinderter Menschen. Jeder Arbeitgeber soll verpflichtet sein, einen Beitrag zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft zu leisten. Arbeitgeber mit weniger als 20 Arbeitsplätzen sind nach Abs. 1 von der Beschäftigungspflicht ausgenommen. Seit dem 01.01.1986 zählen nach dem jetzigen § 74 Abs. 1 Satz 1 Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, bei der Zahl der Pflichtplätze nicht mit, und es werden seitdem schwerbehinderte Arbeitgeber nach dem jetzigen § 75 Abs. 3 auf einen Pflichtplatz angerechnet.
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