Teil 2 des SGB IX mit §§ 68 ff. hat mit Wirkung vom 1. 7. 2001 die Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes vom 29.4.1974 (BGBl. I S. 1005) mit allen späteren Änderungen (vgl. dazu die Erläuterungen zu § 1) übernommen, soweit diese nicht schon von Teil 1 mit §§ 1 ff. erfasst werden: So befindet sich die Definition des schwerbehinderten Menschen (früher § 1 SchwbG) jetzt in § 2 Abs. 2, die der Gleichgestellten (früher § 2 SchwbG) in § 2 Abs. 3 und die der Behinderung (früher § 3 SchwbG) in § 2 Abs. 1.
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