Der Schlüssel zur Handhabung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht – und der mit ihr verbundenen Unsicherheiten (siehe Kapitel 5) – ist neben der sicherheitsgerechten Organisation (siehe Kapitel 4) die Gefährdungsbeurteilung. Die Gefährdungsbeurteilung ist das „zentrale Element für die Festlegung von Schutzmaßnahmen“. Sie hat eine „Schlüsselrolle“. Sehr ausführlich ist die Gefährdungsbeurteilung für die Verwendung von Arbeitsmitteln geregelt in § 3 BetrSichV.
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