Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Berlin
Vom 22. April 2026 (GVBl. S. 177)
Auf Grund des § 17 Absatz 5 Satz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 60) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 3 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 4. November 2025 (GVBl. S. 559) verordnet die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege:
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