Neben der Haftung aus Verschulden und aus den Sondergesetzen (wie z. B. dem StVG) besteht noch die Haftung aus Verletzung vertraglicher Beziehungen, die den Verletzten mit dem „Schädiger“ verbinden. Sind solche vertraglichen Ansprüche auf Erfüllung des Vertrages oder Erfüllungssurrogate gerichtet, gehen sie nicht nach § 116 SGB X auf den Sozialleistungsträger über. Denn bei ihnen handelt es sich nicht um gesetzliche Schadensersatzansprüche.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2020.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-08 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: