§ 9 ergänzt die Vorschrift über die Erteilung der Bauartzulassung. Er bestimmt, welche Verpflichtungen der Zulassungsinhaber (dies ist derjenige, dem die Bauartzulassung erteilt worden ist, nicht aber derjenige, der die bauartzugelassenen Vorrichtungen erworben hat). Es handelt sich um Verpflichtungen, die auch dann zu beachten sind, wenn sie nicht zum Gegenstand der Bauartzulassung gemacht worden sind.
Lieferung: 04/2003Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
