§ 9 ergänzt die Vorschrift über die Erteilung der Bauartzulassung. Er bestimmt, welche Verpflichtungen der Zulassungsinhaber (dies ist derjenige, dem die Bauartzulassung erteilt worden ist, nicht aber derjenige, der die bauartzugelassenen Vorrichtungen erworben hat). Es handelt sich um Verpflichtungen, die auch dann zu beachten sind, wenn sie nicht zum Gegenstand der Bauartzulassung gemacht worden sind.
Lieferung: 04/2003
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: