Die Bauartzulassung gewährt dem Hersteller oder Einführer keine unmittelbaren rechtlichen, wohl aber wirtschaftliche Vorteile. Der wirtschaftliche Vorteil liegt darin, dass er eine Vorrichtung mit der Zusicherung in den Verkehr bringen darf, dass der Erwerber die Vorrichtung ohne behördliche Genehmigung verwenden darf. Auf die Erl. zu § 25 StrlSchV (Kennzahl 8051) wird verwiesen. Die Herstellung der Vorrichtungen, Wartung, Instandsetzung von Vorrichtungen unterliegt lediglich dem § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2, sowie § 7. Das Inverkehrbringen von medizinischen Röntgeneinrichtungen ist im Medizinproduktengesetz, von technischen Röntgengeräten und Störstrahlern im Produktsicherheitsgesetz, nicht aber in der RöV geregelt. Soweit Störstrahler in Betracht kommen, ist allerdings § 5 Abs. 4 zu beachten.
Lieferung: 04/2003Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.