Die Bauartzulassung gewährt dem Hersteller oder Einführer keine unmittelbaren rechtlichen, wohl aber wirtschaftliche Vorteile. Der wirtschaftliche Vorteil liegt darin, dass er eine Vorrichtung mit der Zusicherung in den Verkehr bringen darf, dass der Erwerber die Vorrichtung ohne behördliche Genehmigung verwenden darf. Auf die Erl. zu § 25 StrlSchV (Kennzahl 8051) wird verwiesen. Die Herstellung der Vorrichtungen, Wartung, Instandsetzung von Vorrichtungen unterliegt lediglich dem § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2, sowie § 7. Das Inverkehrbringen von medizinischen Röntgeneinrichtungen ist im Medizinproduktengesetz, von technischen Röntgengeräten und Störstrahlern im Produktsicherheitsgesetz, nicht aber in der RöV geregelt. Soweit Störstrahler in Betracht kommen, ist allerdings § 5 Abs. 4 zu beachten.
Lieferung: 04/2003
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