§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ermöglicht es der Behörde, Tätigkeiten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Prüf-, Erprobungs-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten oder Prüfungen im Zusammenhang mit der Herstellung) zu untersagen, wenn die sachlichen und personellen Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Betriebes, insbesondere des Strahlenschutzes nicht mehr gewährleistet ist.
Lieferung: 04/2003Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.