§ 6 sieht vor, dass für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern eine Genehmigung nach den §§ 3 oder 5 entfällt, weil wegen des geringen Gefahrenpotenzials es unpraktikabel erscheint, für diese Tätigkeiten die Erteilung einer Genehmigung zu verlangen. Von der Sonderregelung erfasst werden vornehmlich Hersteller, Lieferanten, Wartungsfirmen, Reparaturwerkstätten, Personen, die außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses für einen anderen Strahlenschutzaufgaben wahrnehmen. Für Tätigkeiten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten, soweit sie sich auf Röntgeneinrichtungen und Störstrahler beziehen, die §§ 3oder 5 schon deshalb nicht, weil sie nach § 2 Nr. 3S. 2, 3und 4 nicht als Betrieb gelten. Für Tätigkeiten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3muss aus dem Verordnungstext geschlossen werden, dass sie nicht einer Genehmigung nach den §§ 3und 5 bedürfen. Diese Tätigkeiten werden durch die Genehmigung oder Anzeige für die fremden Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler gedeckt.
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