Soweit nicht die Ausnahmeregelungen des § 5 Abs. 2, 3 und 4 vorliegen, bedarf der Betrieb, nicht auch die Errichtung eines Störstrahlers, der Genehmigung. Der Begriff des Störstrahlers ist in § 2 Nr. 18 definiert. Nicht genehmigungsbedürftig, weil nicht dem Betrieb zuzurechnen, sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit Störstrahlern, die von § 2 Nr. 3 Satz 2 bis 4 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfasst werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gilt § 5 Abs. 1 bis 4 uneingeschränkt. Genehmigungspflichtig ist sodann auch die nicht geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung eines Störstrahlers im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1.
Lieferung: 07/2004
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