Soweit nicht die Ausnahmeregelungen des § 5 Abs. 2, 3 und 4 vorliegen, bedarf der Betrieb, nicht auch die Errichtung eines Störstrahlers, der Genehmigung. Der Begriff des Störstrahlers ist in § 2 Nr. 18 definiert. Nicht genehmigungsbedürftig, weil nicht dem Betrieb zuzurechnen, sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit Störstrahlern, die von § 2 Nr. 3 Satz 2 bis 4 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfasst werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gilt § 5 Abs. 1 bis 4 uneingeschränkt. Genehmigungspflichtig ist sodann auch die nicht geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung eines Störstrahlers im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1.
Lieferung: 07/2004Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.