§ 4a verpflichtet die nach Landesrecht zuständige Behörde, für die Prüfung von Röntgeneinrichtungen nach § 4a Sachverständige zu bestimmen. Die Anforderungen, die ein Sachverständiger zu erfüllen hat, werden von der Behörde festgelegt. Welche Anforderungen dies sein können, wird in Abs. 1 Satz 2 abschließend festgelegt. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen, welche Anforderungen sie auswählt. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass durch Verwaltungsvorschriften oder Richtlinien die Anforderungen, die an die Bestimmung des Sachverständigen zu stellen sind, festgelegt werden.
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