Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der RöV sind Ordnungswidrigkeiten und keine Straftaten. Zweck der Bußgeldvorschriften des § 44 ist, die verwaltungsmäßige Erfüllung der Verordnung zu gewährleisten. Der Normadressat soll zurechtgewiesen, nicht bestraft werden. Zuwiderhandlungen gegen die bußgeldbewehrten Vorschriften können allerdings als Straftaten verfolgt werden, wenn bestimmte qualifizierende Umstände hinzutreten. Siehe die Erl. zu Nr. 6.
Lieferung: 04/2003
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