Der Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern unterliegt nach § 19 AtG der behördlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörde hat insbesondere darüber zu wachen, dass die materiellen Vorschriften der RöV, die Bestimmungen der Genehmigungsbescheide oder Bauartzulassungen, Nebenbestimmungen von Ausnahmen eingehalten werden. Das der behördlichen Aufsicht entsprechende Anordnungsrecht enthält § 19 Abs. 3 AtG. § 33 konkretisiert das Anordnungsrecht nach § 19 Abs. 3 AtG und legt zugleich fest, wie das Anordnungsrecht nach § 19 Abs. 3 zur Durchführung der RöV wahrzunehmen ist.
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