Normadressat des § 32 ist der Strahlenschutzverantwortliche als Betreiber einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers und im Rahmen seines Aufgaben- und Befugnisbereiches der Strahlenschutzbeauftragte (§ 15 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1a, § 13 Abs. 2 Satz 2). Der Strahlenschutzverantwortliche kann die Erfüllung seiner Verpflichtung im Rahmen seiner Betriebsorganisation an einen Vertreter (Bevollmächtigten) z. B. auf ein betriebliches Aufsichtsorgan übertragen. Die Übertragung hat jedoch keine öffentlich-rechtliche Wirkung. Öffentlich-rechtlich verantwortlich bleibt allein der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte. Eine behördliche Anordnung kann nur gegen ihn erlassen werden.
Lieferung: 04/2003
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