Normadressat des § 31c Satz 1 ist der Strahlenschutzverantwortliche (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 und 4) und im Rahmen seines Aufgaben- und Befugnisbereiches der Strahlenschutzbeauftragte (§ 15 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Satz 2). Beide haben die Strahlenschutzgrundsätze des § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu beachten. Siehe für den Strahlenschutzbeauftragten § 15 Abs. 2 letzter Satz. Normadressat des § 31c Satz 2 ist allein der Strahlenschutzverantwortliche. Er kann jedoch die Erfüllung der Ausnahme, insbesondere wenn sie Auflagen enthält, nach § 15 Abs. 2 Nr. 1b auf den Strahlenschutzbeauftragten übertragen. Die Übertragung hat öffentlich-rechtliche Wirkung.
Lieferung: 04/2003
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