Normadressat des § 31c Satz 1 ist der Strahlenschutzverantwortliche (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 und 4) und im Rahmen seines Aufgaben- und Befugnisbereiches der Strahlenschutzbeauftragte (§ 15 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Satz 2). Beide haben die Strahlenschutzgrundsätze des § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu beachten. Siehe für den Strahlenschutzbeauftragten § 15 Abs. 2 letzter Satz. Normadressat des § 31c Satz 2 ist allein der Strahlenschutzverantwortliche. Er kann jedoch die Erfüllung der Ausnahme, insbesondere wenn sie Auflagen enthält, nach § 15 Abs. 2 Nr. 1b auf den Strahlenschutzbeauftragten übertragen. Die Übertragung hat öffentlich-rechtliche Wirkung.
Lieferung: 04/2003Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.