Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung bedarf, wenn nicht die Voraussetzungen des § 4 vorliegen, der Genehmigung. Der Begriff der Röntgeneinrichtung wird in § 2 Nr. 14 definiert. Der Begriff des Betriebes wird in § 2 Nr. 3 definiert und in § 1 Nr. 4 erläutert. Die Herstellung von Röntgeneinrichtungen wird von der Röntgenverordnung nicht erfasst, wenn hierbei Röntgenstrahlen nicht erzeugt werden. Werden Röntgenstrahlen während der Herstellung erzeugt, liegt ein Betrieb nach § 2 Nr. 3 zwar nicht vor, es gelten aber die Schutzvorschriften des § 6. Soweit allerdings die Voraussetzungen des § 6 nicht vorliegen, sind Tätigkeiten, die in § 6 beschrieben werden, entweder nach § 3 genehmigungs- oder nach § 4 anzeigebedürftig. Ebenso sind nach § 3 genehmigungsbedürftig an sich anzeigebedürftige Röntgeneinrichtungen nach § 4, die ohne Anzeige betrieben werden.
Lieferung: 13/2004Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.