Die Röntgenverordnung lässt in den §§ 28a bis g die Anwendung von Röntgenstrahlen in der medizinischen und zahnmedizinischen Forschung (siehe die Def. in § 2 Nr. 8) zu. Normadressat ist derjenige, der selbständig und eigenverantwortlich eine Tätigkeit im Sinne der §§ 28a ff ausüben will. Dies ist der Träger des Forschungsvorhabens, in den Fällen des § 28b Abs. 3 auch der Leiter der Forschungsstudie.
Lieferung: 08/2003Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.