Normadressat des § 28 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 bis 6 und 8 ist der Strahlenschutzverantwortliche und im Rahmen seines Aufgaben- und Befugnisbereiches der Strahlenschutzbeauftragte (§ 15 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1). Der Normadressat kann die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten auf ein betriebliches Aufsichtsorgan übertragen. Die Übertragung hat jedoch keine öffentlich-rechtliche Wirkung. Öffentlich-rechtlich verantwortlich bleiben die in Absatz 1 genannten Personen. Die Übertragung kann jedoch bußgeldrechtliche Auswirkungen gegenüber dem Beauftragten begründen.
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