§ 20 gilt für genehmigungs- und anzeigepflichtige Röntgeneinrichtungen. Zum Begriff der Röntgeneinrichtung siehe § 2 Nr. 14. § 20 gilt für genehmigungsbedürftige Störstrahler nach § 5 Abs. 1 nur, wenn die Behörde dies durch eine Anordnung festlegt. Er gilt nicht für Störstrahler nach § 5 Abs. 2 ff.
Lieferung: 01/2011Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
