§ 19 bezieht sich auf genehmigungs- und anzeigepflichtige Tätigkeiten nach §§ 3, 4 und 5 Abs.1 RöV. Zu diesen Tätigkeiten gehören nach § 2 Nr.23 der Betrieb, die Prüfung und (siehe § 6 Abs.1 Nr.1 und 2) Erprobung oder Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern.§ 19 gilt nicht für Personen im Sinne des § 6 Abs.1 Nr.3 und Sachverständige nach § 4a.
Lieferung: 04/2003Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.